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- Matthew Brady -

AGB

 

Alexander Kästel
RENTADESIGNER
Fotografie

L14, 4-5
68161 Mannheim

Tel.:    0621 – 17 868 55
eMail: info@RENTADESIGNER.de

Umsatzsteuer-ID:

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz

DE232480417


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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

 

1 Zusammenarbeit

1.1

Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen und unterrichten sich bei Abweichungen von dem vereinbarten Vorgehen oder Zweifeln an der Richtigkeit der Vorgehensweise des anderen unverzüglich gegenseitig.

 

1.2

Erkennt der Kunde, dass eigene Angaben und Anforderungen fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat er dies und die ihm erkennbaren Folgen der Agentur ::rent a designer unverzüglich mitzuteilen.

 

1.3

Die Vertragsparteien nennen einander Ansprechpartner und deren Stellvertreter, die die Durchführung des Vertragsverhältnisses für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.

 

1.4

Veränderungen in den benannten Personen haben die Parteien sich jeweils unverzüglich mitzuteilen. Bis zum Zugang einer solchen Mitteilung gelten die zuvor benannten Ansprechpartner und/oder deren Stellvertreter als berechtigt, im Rahmen ihrer bisherigen Vertretungsmacht Erklärungen abzugeben und entgegenzunehmen.

 

1.5

Die Ansprechpartner verständigen sich in regelmäßigen Abständen über Fortschritte und Hindernisse bei der Vertragsdurchführung, um gegebenenfalls lenkend in die Durchführung des Vertrages eingreifen zu können.

 

1.6

Über den Informationsaustausch der Ansprechpartner wird von der Agentur ::rent a designer ein Protokoll erstellen. Das Protokoll ist dem Kunden zu übermitteln. Bei gegenteiligen Ansichten hat dieser das Recht, seine Ansicht in das Protokoll aufnehmen zu lassen. Dieses Recht ist spätestens eine Woche nach Empfang des Protokolls auszuüben.

 

2 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

2.1

Der Kunde unterstützt die Agentur ::rent a designer bei der Erfüllung ihrer vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige zur Verfügung stellen von Informationen, Datenmaterial sowie von Hard- und Software, soweit die Mitwirkungsleistungen des Kunden dies erfordern. Der Kunde wird ::rent a designer hinsichtlich der von ::rent a designer zu erbringenden Leistungen eingehend instruieren.

 

2.2

Der Kunde stellt in der erforderlichen Zahl eigene Mitarbeiter zur Durchführung des Vertragsverhältnisses zur Verfügung, die über die erforderliche Fachkunde verfügen.

 

2.3

Sofern sich der Kunde verpflichtet hat, der Agentur ::rent a designer im Rahmen der Vertragsdurchführung (Bild-, Ton-, Text- o.ä.) Materialien zu beschaffen, hat der Kunde diese der Agentur ::rent a designer umgehend und in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren, möglichst digitalen Format zur Verfügung zu stellen. Ist eine Konvertierung des vom Kunden überlassenen Materials in ein anderes Format erforderlich, so übernimmt der Kunde die hierfür anfallenden Kosten. Der Kunde stellt sicher, dass ::rent a designer die zur Nutzung dieser Materialien erforderlichen Rechte erhält.

 

2.4

Mitwirkungshandlungen nimmt der Kunde auf seine Kosten vor.

 

3 Beteiligung Dritter

Für Dritte, die auf Veranlassung oder unter Duldung des Kunden für ihn im Tätigkeitsbereich der Agentur ::rent a designer tätig werden, hat der Kunde wie für Erfüllungsgehilfen einzustehen. Die Agentur ::rent a designer hat es gegenüber dem Kunden nicht zu vertreten, wenn ::rent a designer aufgrund des Verhaltens eines der vorbezeichneten Dritten seinen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden ganz oder teilweise nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen kann.

 

4 Termine

 

4.1

Termine zur Leistungserbringung dürfen auf Seiten der Agentur ::rent a designer nur durch den Ansprechpartner zugesagt werden.

 

4.2

Die Vertragsparteien werden Termine möglichst schriftlich festlegen. Termine, durch deren Nichteinhalten eine Vertragspartei nach § 286 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ohne Mahnung in Verzug gerät (verbindliche Termine), sind stets schriftlich festzulegen und als verbindlich zu bezeichnen.

 

4.3

Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen, allgemeine Störungen  der Telekommunikation usw.) und Umständen im Verantwortungsbereich des Kunden (z.B. nicht rechtzeitige Erbringung von Mitwirkungsleistungen, Verzögerungen durch dem Kunden zuzurechnende Dritte etc.) hat die Agentur ::rent a designer nicht zu vertreten und berechtigen ::rent a designer, das Erbringen der betroffenen Leistungen um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Agentur ::rent a designer wird dem Kunden Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt anzeigen.

5 Leistungsänderungen

 

5.1

Will der Kunde den vertraglich bestimmten Umfang der von der Agentur ::rent a designer zu erbringenden Leistungen ändern, so wird er diesen Änderungswunsch schriftlich gegenüber der Agentur ::rent a designer äußern. Das weitere Verfahren richtet sich nach den nachfolgenden Bestimmungen. Bei Änderungswünschen, die rasch geprüft und voraussichtlich innerhalb von 8 Arbeitsstunden umgesetzt werden können, kann die Agentur ::rent a designer von dem Verfahren nach Absatz 2 bis 5 absehen.

 

5.2

Die Agentur ::rent a designer prüft, welche Auswirkungen die gewünschte Änderung insbesondere hinsichtlich Vergütung, Mehraufwänden und Terminen haben wird. Erkennt ::rent a designer, dass zu erbringende Leistungen aufgrund der Prüfung nicht oder nur verzögert ausgeführt werden können, so teilt ::rent a designer dem Kunden dies mit und weist ihn darauf hin,  dass der Änderungswunsch weiterhin nur geprüft werden kann, wenn die betroffenen Leistungen um zunächst unbestimmte Zeit verschoben werden. Erklärt der Kunde sein Einverständnis mit dieser Verschiebung, führt ::rent a designer die Prüfung des Änderungswunsches durch. Der Kunde ist berechtigt, seinen Änderungswunsch jederzeit zurückzuziehen; das eingeleitete  Änderungsverfahren endet dann.

 

5.3

Nach Prüfung des Änderungswunsches wird die Agentur ::rent a designer dem Kunden die Auswirkungen des  Änderungswunsches auf die getroffenen Vereinbarungen darlegen. Die Darlegung enthält entweder einen detaillierten Vorschlag für die Umsetzung des Änderungswunsches oder Angaben dazu, warum der Änderungswunsch nicht umsetzbar ist.

 

5.4

Die Vertragsparteien werden sich über den Inhalt eines Vorschlags für die Umsetzung des Änderungswunsches unverzüglich abstimmen und das Ergebnis einer erfolgreichen Abstimmung dem Text der Vereinbarung, auf die sich die Änderung bezieht, als Nachtragsvereinbarung beifügen.

 

5.5

Kommt eine Einigung nicht zustande oder endet das Änderungsverfahren aus einem anderen Grund, so verbleibt es beim ursprünglichen Leistungsumfang. Gleiches gilt für den Fall, dass der Kunde mit einer Verschiebung der Leistungen zur weiteren Durchführung der Prüfung nach Absatz 2 nicht einverstanden ist.

 

5.6

Die von dem Änderungsverfahren betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Prüfung, der Dauer der Abstimmung über den Änderungsvorschlag und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Änderungswünsche zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben. Die Agentur ::rent a designer wird dem Kunden die neuen Termine mitteilen.

 

5.7

Der Kunde hat die durch das Änderungsverlangen entstehenden Aufwände zu tragen. Hierzu zählen insbesondere die Prüfung  des Änderungswunsches, das Erstellen eines Änderungsvorschlags und etwaige Stillstandszeiten. Die Aufwände werden für den  Fall, dass zwischen den Parteien ein Vereinbarung über Tagessätze getroffen wurde, nach diesen, im Übrigen nach der üblichen Vergütung von ::rent a designer berechnet.

 

5.8

::rent a designer ist berechtigt, die nach dem Vertrag zu erbringenden Leistungen zu ändern oder von ihnen abzuweichen,  wenn die Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen von ::rent a designer für den Kunden zumutbar ist.

6 Tests und Abnahmeverfahren

6.1

::rent a designer kann zur Vorbereitung des Abnahmeverfahrens die Erstellungsleistungen einem Test unterziehen. Sofern die Erstellungsleistungen auf einer Zielumgebung zum Einsatz kommen sollen, die nicht bei ::rent a designer angesiedelt ist, hat der Auftraggeber dafür Sorge zu tragen, dass diese Zielumgebung nach rechtzeitiger Ankündigung durch ::rent a designer, d.h. maximal innerhalb von drei Tagen, für die Tests vollständig zur Verfügung steht.

 

6.2

::rent a designer wird dem Auftraggeber mit der Ankündigung der Durchführung der Tests die Bedingungen der Zielumgebung mitteilen und ihn erforderlichenfalls auf weitere Mitwirkungsleistungen hinweisen. Der Auftraggeber wird ::rent a designer nach  rechtzeitiger Benachrichtigung durch ::rent a designer Testdaten zur Verfügung stellen, mit denen ::rent a designer den späteren Einsatz der Erstellungsleistungen beim Auftraggeber wirklichkeitsnah simulieren kann.

 

6.3

Nach Fertigstellung der Erstellungsleistung wird ::rent a designer den Auftraggeber auffordern, die abnahmepflichtigen Leistungen abzunehmen (Abnahme).

 

6.4

::rent a designer kann gegebenenfalls die Erstellungsleistung über das Internet zur Abnahme verfügbar machen. Der Auftraggeber wird für das Abnahmeverfahren in eigener Verantwortung sicherstellen, dass der Abnahmetest alle typischen  Nutzersituationen erfasst und dabei insbesondere auf eine eingehende Prüfung der vertragsgemäßen An- und Einbindung der Funktionalitäten achten.

 

6.5

Zur Protokollierung der Mängel nutzt der Auftraggeber ein von ::rent a designer erstelltes digitales Abnahmeprotokoll (Fehlerliste). Der Auftraggeber nimmt die abnahmepflichtigen Leistungen innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach  Aufforderung zur Abnahme ab oder rügt bis zum Ablauf dieser Frist schriftlich wesentliche Mängel unter Ablehnung der Abnahme. Erklärt sich der Auftraggeber innerhalb dieser Frist zu der Abnahme nicht, indem er weder eine Ablehnung der Abnahme ausspricht noch wesentliche Mängel rügt, gelten die Leistungen auch bei Vorliegen wesentlicher Mängel als durch den Auftraggeber abgenommen, wenn Auftraggeber auf diese Wirkungen bei der Aufforderung zur Abnahme hingewiesen wurde.

 

6.6

Nach Abnahme und vollständiger Vergütungszahlung wird ::rent a designer dem Auftraggeber die Erstellungsleistungen auf einem geeigneten Speichermedium übergeben. Über die Art des Speichermediums wird ::rent a designer zuvor mit dem Auftraggeber Einvernehmen erzielen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, wird das Speichermedium durch ::rent a designer bestimmt. Die Kosten für das Speichermedium trägt der Auftraggeber.

7 Vergütung

 

7.1

Der Kunde trägt gegen Nachweis sämtliche Auslagen wie Reise- und Übernachtungskosten, Spesen und im Rahmen der Vertragsdurchführung anfallenden Entgeltforderungen Dritter. Reisekosten werden nur ersetzt, wenn der Anreiseweg vom Sitz von ::rent a designer mehr als 50 Km beträgt. Die reine Reisezeit wird nicht vergütet. Für die Abwicklung von Aufträgen mit Dritten, deren Kostenaufwand direkt an den Kunden weiterberechnet wird, kann ::rent a designer eine Handling Fee in Höhe von 10% erheben.

 

7.2

Die Vergütung von der Agentur ::rent a designer erfolgt grundsätzlich nach Zeitaufwand, der wie vertraglich vereinbart, in Rechnung gestellt wird. Maßgeblich für die Vergütung des Zeitaufwandes sind die jeweils gültigen Vergütungssätze von ::rent a designer, soweit nicht etwas Abweichendes vereinbart ist. Agentur ::rent a designer ist berechtigt, die den Vereinbarungen zugrundeliegenden Vergütungssätze nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) zu ändern oder zu ergänzen.

 

7.3

Haben die Parteien keine Vereinbarung über die Vergütung einer Leistung der Agentur ::rent a designer getroffen, deren Erbringung der Kunde den Umständen nach nur gegen eine Vergütung erwarten durfte, so hat der Kunde die für diese Leistung übliche Vergütung zu entrichten. Im Zweifel gelten die von Agentur ::rent a designer für ihre Leistungen verlangten Vergütungssätze als üblich.

 

7.4

Alle vertraglich vereinbarten Vergütungen verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.

8 Zahlungsmodalitäten

8.1

Die Vergütung erfolgt, sofern etwas anderes nicht vereinbart ist, in drei Tranchen: 1/3 bei Auftragserteilung, 1/3 bei Abnahme der Spezifikation und 1/3 bei Abnahme der Erstellungsleistung.

 

8.2

Sollte der Auftraggeber seiner Mitwirkungspflicht trotz dreimaliger schriftlicher Aufforderung nicht nachkommen und wird dadurch die Fertigstellung der Spezifikation oder die Fertigstellung der Erstellungsleistung verzögert, so ist die Agentur ::rent a designer berechtigt, die noch ausstehende(n) Tranche(n)/Vergütung(en) sofort in Rechnung zu stellen. Die gegenseitigen Verpflichtungen im Rahmen der Leistungserstellung bleiben hiervon unberührt.

 

9 Rechte

 

9.1

Die Agentur ::rent a designer gewährt dem Kunden an den erbrachten Leistungen das einfache, räumlich und zeitlich nicht beschränkte Recht, diese Leistungen vertragsgemäß zu nutzen. Ist Software Gegenstand der Leistungen, gelten die §§ 69 d und e UrhG.

 

9.2

Eine weitergehende Nutzung als in Absatz 1 beschrieben ist unzulässig. Insbesondere ist es dem Kunden untersagt, Unterlizenzen zu erteilen und die Leistungen zu vervielfältigen, zu vermieten oder sonst wie zu verwerten.

 

9.3

Bis zur vollständigen Vergütungszahlung ist dem Kunden der Einsatz der erbrachten Leistungen nur widerruflich gestattet. Die Agentur ::rent a designer kann den Einsatz solcher Leistungen, mit deren Vergütungszahlung sich der Kunde in Verzug befindet, für die Dauer des Verzuges widerrufen.

 

10 Schutzrechtsverletzungen

 

10.1

Die Agentur ::rent a designer stellt auf eigene Kosten den Kunden von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzungen (Patente, Lizenzen und sonstige Schutzrechte) frei. Der Kunde wird von der Agentur ::rent a designer unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert der Kunde die Agentur nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt der Freistellungsanspruch.

 

10.2

Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf die Agentur ::rent a designer - unbeschadet etwaiger Schadenersatzansprüche des Kunden - nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung nach vorheriger Absprache mit dem Kunden Änderungen vornehmen, die unter Wahrung der Interessen des Kunden gewährleisten, dass eine  Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder für den Kunden die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.

 

11 Rücktritt

Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werks bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn die Agentur ::rent a designer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat.

 

12 Haftung

 

12.1

Die Agentur ::rent a designer haftet für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet ::rent a designer nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) sowie bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

 

12.2

Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit summenmäßig beschränkt auf die Höhe des vorhersehbaren Schadens, mit dessen Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. In jedem Fall ist die Haftung begrenzt auf den Auftragswert der zu erbringenden Leistung.

 

12.3

Für den Verlust von Daten und/oder Programmen haftet ::rent a designer insoweit nicht, als der Schaden darauf beruht, dass es der Kunde unterlassen hat, Datensicherungen durchzuführen und dadurch sicherzustellen, dass verlorengegangene Daten mit vertretbarem Aufwand wiederhergestellt werden können.

 

12.4

Die vorstehenden Regelungen gelten auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen der Agentur ::rent a designer.

13 Abwerbungsverbot

Der Kunde verpflichtet sich, während der Dauer der Zusammenarbeit der Parteien und für einen Zeitraum von einem Jahr danach keine Mitarbeiter der Agentur ::rent a designer oder von ihr beauftragte Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen abzuwerben, mit Ihnen in Geschäftsbeziehungen zu treten oder ohne Zustimmung der Agentur ::rent a designer anzustellen. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer Vertragsstrafe i. H. v. 30.000 €.

14 Geheimhaltung, Presseerklärung

14.1

Die der anderen Vertragspartei übergebenen Unterlagen, mitgeteilten Kenntnisse und Erfahrungen dürfen ausschließlich für die Zwecke dieses Vertrages verwendet und Dritten nicht zugänglich gemacht werden, sofern sie nicht ihrer Bestimmung nach Dritten zugänglich gemacht werden sollen oder dem Dritten bereits bekannt sind. Dritte sind nicht die zur Durchführung des Vertragsverhältnisses hinzugezogenen Hilfspersonen wie Freie Mitarbeiter, Subunternehmer etc.

 

14.2

Darüber hinaus vereinbaren die Vertragsparteien, Vertraulichkeit über den Inhalt dieses Vertrages und über die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse zu wahren.

 

14.3

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus.

 

14.4

Wenn eine Vertragspartei dies verlangt, sind die von ihr übergebenen Unterlagen wie Strategiepapiere, Briefingdokumente etc. nach Beendigung des Vertragsverhältnisses an sie herauszugeben, soweit die andere Vertragspartei kein berechtigtes Interesse an diesen Unterlagen geltend machen kann.

 

14.5

Presseerklärungen, Auskünfte etc., in denen eine Vertragspartei auf die andere Bezug nimmt, sind nur nach vorheriger schriftlicher Abstimmung - auch per e-Mail - zulässig.

 

15 Schlichtung

15.1

Die Parteien versuchen bei allen Meinungsverschiedenheiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis zunächst eine Lösung durch eine eingehende Erörterung zwischen den Ansprechpartnern herbeizuführen.

 

15.2

Durch die Parteien nicht lösbare Meinungsverschiedenheiten sollen durch ein Schlichtungsverfahren beigelegt werden. Sofern eine Partei die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnt, kann sie den ordentlichen Gerichtsweg beschreiten, wenn Sie dies der anderen Partei zuvor schriftlich mitgeteilt hat.

 

15.3

Um ein Schlichtungsverfahren durchzuführen werden die Parteien die Schlichtungsstelle des Deutscher Multimedia Verband e.V., Kaistrasse 14 in 40221 Düsseldorf anrufen mit dem Ziel, die Meinungsverschiedenheit nach dessen Schlichtungsordnung ganz oder teilweise, vorläufig oder endgültig zu bereinigen.

 

15.4

Zur Ermöglichung der Schlichtung verzichten die Parteien wechselseitig auf die Einrede der Verjährung für alle Ansprüche aus dem streitigen Lebenssachverhalt ab Schlichtungsantrag bis einen Monat nach Ende des Schlichtungsverfahrens. Der Verzicht bewirkt eine Hemmung der Verjährung.

 

15.5

Die von dem Schlichtungsverfahren, einschließlich der vorangehenden Erörterung zwischen den Ansprechpartnern, betroffenen Termine werden unter Berücksichtigung der Dauer der Schlichtung und gegebenenfalls der Dauer der auszuführenden Schlichtungsergebnisse zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist soweit erforderlich verschoben.

 

16 Sonstiges

 

16.1

Die Abtretung von Forderungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der anderen Vertragspartei zulässig. Die Zustimmung darf nicht unbillig verweigert werden. Die Regelung des § 354 a HGB bleibt hiervon unberührt.

 

16.2

Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Gegenansprüchen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.

 

16.3

Die Vertragsparteien können nur mit Forderungen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.

 

16.4

Die Agentur ::rent a designer darf den Kunden auf ihrer Web-Site oder in anderen Medien als Referenzkunden nennen. Die Agentur ::rent a designer darf ferner die erbrachten Leistungen zu Demonstrationszwecken öffentlich wiedergeben oder auf sie hinweisen, es sei denn, der Kunde kann ein entgegenstehendes berechtigtes Interesse geltend machen.

17 Schlussbestimmungen

17.1

Alle Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen müssen zu Nachweiszwecken schriftlich niedergelegt werden. Kündigungen haben schriftlich zu erfolgen. Meldungen, die schriftlich zu erfolgen haben, können auch per e-mail erfolgen.

 

17.2

Sollten einzelne Bestimmungen der Parteivereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahe kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarungen.

 

17.3

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

 

17.4

Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Internationalen Privatrechts und des UN-Kaufrechts.

 

17.5

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz der Agentur ::rent a designer.

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